Anpassung an die Regelungen in der Landessatzung
Antragsteller*in: | Kreisvorstand (dort beschlossen am: 10.07.2024) |
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Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 21.07.2024, 20:27 |
Antragsteller*in: | Kreisvorstand (dort beschlossen am: 10.07.2024) |
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Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 21.07.2024, 20:27 |
Kalenderjahr gewählt, sofern die Mitgliederversammlung nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt.
(7) Delegierte zu übergeordneten Gremien werden für die Dauer von 2 Jahren ab dem Tag der Wahl gewählt.
SATZUNG
Bündnis 90/DIE GRÜNEN
Kreisverband Saarbrücken
Die Mitglieder der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE) im Regionalverband
Saarbrücken schließen sich zu dem Kreisverband Saarbrücken (KV Saarbrücken)
zusammen. Sie wollen getreu den vier Grundprinzipien ,ökologisch, gewaltfrei,
basisdemokratisch und sozial‘ ihr oberstes Ziel, die Erhaltung der
Lebensgrundlagen, erreichen. Der Kreisverband erstrebt auf der Basis des
Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Saarlandes
die Teilnahme an der politischen Willensbildung, insbesondere durch die
Beteiligung an Wahlen, und verfolgt die in den Programmen niedergelegten Ziele.
Er arbeitet auf der Basis des Grundkonsenses von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie der
Präambel der Landessatzung des Landesverbandes Saarland und respektiert die
Satzungen der übergeordneten Gebietsverbände.
(1) Der KV Saarbrücken ist ein Gebietsverband (Kreisverband) der Partei BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN, Landesverband Saarland, im Sinne von § 7 Abs. 1 PartG I.V.m. § 8
Bundessatzung und § 8 Landessatzung. Sein Tätigkeitsbereich umfasst den
Regionalverband Saarbrücken mit den Städten und Gemeinden Saarbrücken,
Großrosseln, Völklingen, Püttlingen, Heusweiler, Riegelsberg, Quierschied,
Friedrichsthal, Sulzbach und Kleinblittersdorf. Sitz des Kreisverbandes Ist die
Landeshauptstadt Saarbrücken.
(2) Für die Aufnahme als Mitglied und die Beendigung der Mitgliedschaft, die
Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie für Ordnungsmaßnahmen gelten die
einschlägigen Bestimmungen der Landessatzung (in der jeweils geltenden Fassung).
Insbesondere hat jedes Mitglied des Kreisverbandes das Recht, durch Ausübung des
passiven und aktiven Wahlrechts und durch Teilnahme an Mitgliederversammlungen
des Kreisverbandes und der Ortsverbände im Rahmen der Satzung an der politischen
Willensbildung im Kreisverband mitzuwirken; es hat zugleich die Pflicht, die
Grundsätze der Partei, die wesentlichen programmatischen Ziele und die
satzungsgemäß gefassten Beschlüsse anzuerkennen und nach Außen zu vertreten
sowie seinen Beitrag (ggf. einschließlich seines Sonderbeitrags) ordnungsgemäß
und pünktlich zu entrichten.
(3) Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände und den Kreisverband selbst.
Die Ortsverbände wirken in den Grenzen der zehn Städte und Gemeinden im
Regionalverband Saarbrücken. Abweichend hiervon wirken die Ortsverbände
innerhalb der Landeshauptstadt Saarbrücken in den Grenzen der Stadtbezirke
Mitte, Dudweiler, West und Halberg. Ein in einer Gemeinde tätiger Ortsverband
kann die Bezeichnung „Gebietsverband" führen. Im Übrigen gilt für die Gründung
von Ortsverbänden die Landessatzung (in ihrer jeweils geltenden Fassung)
entsprechend. Jeder Ortsverband hat, auch im Falle von Änderungen, unverzüglich
seine geltende Satzung dem Kreisvorstand vorzulegen und ihm die jeweilige
personelle Zusammensetzung seines Vorstandes mitzuteilen.
(4) Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie
besteht aus den anwesenden Mitgliedern des Kreisverbandes; Gäste können
zugelassen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für alle Beschlüsse und Wahlen des
Kreisverbandes zuständig, soweit diese nicht ausdrücklich dem Vorstand
übertragen sind. Insbesondere entscheidet sie über Anträge und
Dringlichkeitsanträge des Kreisvorstandes, der Ortsverbände, der
Arbeitsgemeinschaften und der Mitglieder, nimmt die Berichte der Fraktionen
entgegen und beschließt die Beitrags- und Kassenordnung (einschließlich
Beitragsanteilen und Sonderbeiträgen). Sie wählt den Kreisvorstand, die
Kassenprüfer/innen, die Delegierten des Kreisverbandes für den Landesparteirat
und die Bundesdelegiertenkonferenz, entlastet den Vorstand und entscheidet über
Abwahlanträge.
(3) Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich und soll
mindestens einmal Je Halbjahr stattfinden. Sie ist außerdem binnen eines Monats
einzuberufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder und/oder drei Ortsverbände
dies schriftlich beim Vorstand beantragen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von
zwei Wochen und unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Bei
besonderer Dringlichkeit gilt eine Notfrist von drei Tagen. Die Einladung
erfolgt per E-Mail an die zuletzt bekannte Adresse und durch Ankündigung auf der
Webseite des Kreisverbandes. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse angegeben
haben, werden postalisch eingeladen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde und mindestens 5 % der Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt
über ihre endgültige Tagesordnung und kann sich eine Geschäftsordnung geben; sie
wird von einer der Vorsitzenden geleitet, sofern die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt.
(6) Beschlüsse werden mit mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
gefasst, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist; sie erfolgen
durch Handzeichen, sofern nicht mindestens ein Viertel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung verlangt. Wahlen erfolgen
geheim; Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erfolgen, sofern nicht
mindestens ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied getrennte Wahlgänge
beantragt.
(7) Delegierte zu übergeordneten Gremien werden jeweils für das nachfolgende
Kalenderjahr gewählt, sofern die Mitgliederversammlung nicht ausdrücklich etwas
anderes beschließt.
(7) Delegierte zu übergeordneten Gremien werden für die Dauer von 2 Jahren ab dem Tag der Wahl gewählt.
(8) Anträge müssen spätestens am fünften Werktag vor der einberufenen
Mitgliederversammlung bei einer/einem der Kreisvorsitzenden eingegangen sein und
sollen vom Kreisvorstand unverzüglich an die Vorsitzenden der Ortsverbände
weitergeleitet werden, was ggf. auch per E-Mail erfolgen kann. Anträge, die nach
dieser Frist eingegangen sind, bedürfen als Dringlichkeitsanträge
(Initiativanträge) zu ihrer Behandlung in der Kreismitgliederversammlung der
Zustimmung der einfachen Mehrheit der Versammlung.
Die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines Tagesordnungsentwurfs
übernimmt im Vorfeld der KMV die Antragskommission. Sie setzt sich zusammen aus
zwei Mitglieder des Kreisvorstandes sowie drei durch die Mitgliederversammlung
zu wählende Mitglieder.
Die Amtszeit der zu wählenden Mitglieder beträgt zwei Jahre. Die
Antragskommission bereitet die Behandlung eines oder mehrerer
Tagesordnungspunkte in Zusammenarbeit mit den Antragsteller*innen vor. Sie kann
der Kreismitgliederversammlung Empfehlungen zum Abstimmungsverfahren für Anträge
geben. Ihre Empfehlungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Über
ihre Empfehlungen wird zuerst abgestimmt. Empfehlungen der Kommission sind nur
zum Verfahren, nicht aber bezüglich der Annahme oder Ablehnung von Anträgen
zulässig.
(9) Die Mitgliederversammlung kann zu bestimmten Themen Arbeitsgruppen gründen,
zu denen auch Nichtmitglieder zugelassen werden können. Die Arbeitsgruppen
arbeiten im Einvernehmen mit dem Vorstand; sie sind an Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und/oder des Vorstands gebunden.
(10) Der Kreisverband stellt seine Bewerber*innen zu Wahlen im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen sowie der Satzungen und Ordnungen der übergeordneten
Gebietsverbände auf. Soweit darin nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die
Aufstellung in einer Mitgliederversammlung (Wahlversammlung).
(1) Die Teil-Mitgliederversammlung ist für alle Beschlüsse und Wahlen zuständig,
bei denen ausschließlich die Belange sämtlicher Ortsverbände innerhalb der
Landeshauptstadt Saarbrücken betroffen sind, soweit sie nicht ausdrücklich dem
Vorstand übertragen sind. Sie besteht aus den anwesenden Mitgliedern sämtlicher
Ortsverbände innerhalb der Landeshauptstadt Saarbrücken; Gäste können zugelassen
werden.
(2) Die Teil-Mitgliederversammlung ist kein Organ im Sinne von § 1 Abs. 4.
(3) § 2 Abs. 4, 5, 6, 8, 9 und 10 gelten entsprechend.
(4) Die Teil-Mitgliederversammlung wird mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen
vom Kreisvorstand eingeladen. Er vollzieht dies in Absprache mit den
Orstverbänden.
(1) Der Vorstand ist das oberste Organ zwischen den Mitgliederversammlungen. Er
leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung,
vertritt den Kreisverband in der Öffentlichkeit, entscheidet in dringenden
politischen Fragen sowie über organisatorische Maßnahmen, fördert die
Ortsverbände und deren Arbeit, berät wichtige Fragen der Kommunalpolitik (ggf.
gemeinsam mit den kommunalen Mandatsträgerinnen und -trägern), lädt zu
Mitglieder- und Wahlversammlungen des Kreisverbandes ein, verwahrt die
Protokolle der Beschlüsse der Mitglieder- und der Wahlversammlungen und des
Vorstandes, führt die laufenden Geschäfte, erledigt die ihm in der Satzung
übertragenen Aufgaben, verwaltet die Finanzen in eigener Verantwortung und
fungiert ggf. als Arbeitgeber. Er ist an die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung gebunden und erstattet ihr jährlich einen
Rechenschaftsbericht.
(2) Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden, der/dem Schriftführer/in,
der/dem Schatzmeister/in sowie den Beisitzerinnen und Beisitzern. Die Zahl der
Beisitzer/innen wird von der Mitgliederversammlung vor deren Wahl durch
Beschluss festgesetzt und beträgt maximal 6. Dem Kreisvorstand gehören
mindestens zur Hälfe Frauen an, zudem soll sich in ihm die gesellschaftliche
Vielfalt abbilden. Die Kreismitgliederversammlung wählt aus den gewählten
Mitgliedern des Kreisvorstandes eine*n vielfaltspolitische*n Sprecher*in und
eine*n frauenpolitische*n Sprecher*in. Außerdem sollen die verschiedenen
Ortsverbände angemessen berücksichtigt werden, Alle Gewählten bilden den
gleichberechtigten Vorstand.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Nachgewählte Vorstandsmitglieder werden für den Rest der
Amtsperiode des Vorstandes gewählt. Ist vor Ablauf der Amtszeit kein neuer
Vorstand gewählt worden, nimmt der bisherige Vorstand die Aufgaben nach Absatz 1
bis zur Wahl eines neuen Vorstands kommissarisch wahr, längstens jedoch drei
Monate.
(4) In den Vorstand ist gewählt, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, Erreicht niemand diese Mehrheit, so
genügt im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt
eine Stichwahl, Sodann entscheidet das Los.
(5) Der Kreisvorstand bzw. einzelne seiner Mitglieder können Jederzeit abgewählt
werden, indem ein neuer Kreisvorstand bzw. ein neues Vorstandsmitglied gewählt
wird. Entsprechendes gilt für Delegierte und Kassenprüfer/innen. Ein
Abwahlantrag kann nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein.
(6) Der Vorstand tagt nach Bedarf, Jedoch mindestens alle drei Monate. Er wird
von den Vorsitzenden schriftlich oder mündlich mit einer Frist von mindestens
sieben Tagen, in besonders dringlichen Fällen von mindestens 24 Stunden,
einberufen und von diesen geleitet. Er ist auch unverzüglich einzuberufen, wenn
mindestens drei Vorstandsmitglieder dies fordern. Der Vorstand kann auf
Beschluss mitgliederöffentlich tagen, auch zu einzelnen Punkten, sowie sich eine
Geschäftsordnung geben.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung
mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei besonderer
Dringlichkeit können Beschlüsse telefonisch, per Fax und/oder per E-Mail gefasst
werden; sie werden ungültig, wenn sie nicht in der nächsten ordentlichen
Vorstandssitzung bestätigt werden.
(8) Der Vorstand vertritt den Kreisverband gemäß § 26 Abs. 2 BGB. Ein
Vorstandsmitglied kann allein den Kreisverband in allen und/oder einzelnen
Rechtsgeschäften, mit Ausnahme von Finanzangelegenheiten, vertreten, wenn es vom
Vorstand dazu bevollmächtigt wurde; die Vollmacht ist begrenzt auf die Dauer der
Mitgliedschaft im Vorstand und kann jederzeit durch Vorstandsbeschluss
widerrufen werden. Abweichend hiervon kann auf das Konto des Kreisverbandes nur
von der/dem Schatzmeister/in oder einer/einem der beiden Vorsitzenden
zugegriffen werden. Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet
persönlich, wer sie veranlasst hat.
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt (§ 2 Abs. 6) eine Beitrags- und
Kassenordnung; diese ist nicht Bestandteil der Satzung. Im Übrigen gelten die
Landessatzung sowie die Beitrags- und Kassenordnung des Landesverbandes In Ihrer
jeweils geltenden Fassung.
(2) Die/der Schatzmeister/in nimmt die Verwaltung der Finanzen im Rahmen der
übergeordneten Regelungen und der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung auf
Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands wahr.
(3) Online-Banking ist möglich. Onlineüberweisungen sind auf eine Summe von max.
1.000 € begrenzt. Während eines Wahlkampfes kann der Kreisvorstand dieses Limit
für die die Dauer des Wahlkampfes auf 5.000 € anheben. Überweisungen höherer
Beträge bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters und eines Vorsitzenden oder
alternativ beider Vorsitzenden und sind manuell vorzunehmen.
Zeichnungsberechtigt sind die beiden Vorsitzenden sowie der/die
Schatzmeister/in.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt mit Mehrheit (entsprechend § 3 Abs. 4) für
die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/Innen, Diese dürfen nicht zugleich
Mitglied des Kreisvorstandes sein. Sie prüfen die Kasse mindestens alle zwei
Jahre und erstatten anschließend der Mitgliederversammlung Bericht, die sodann
über die Entlastung des Vorstandes beschließt. Die Kassenprüfer/innen haben das
Recht, Jederzeit Einblick in die Kassenführung zu nehmen.
(1) Satzungsänderungsanträge sind schriftlich beim Vorstand einzureichen. Ein
Satzungsänderungsantrag kann nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein.
Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung
erforderlich. Ein Auflösungsantrag ist schriftlich beim Vorstand einzureichen
und kann nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein. Für eine Auflösung
ist eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen
einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung erforderlich. Im Falle einer
Auflösung fließt das Vermögen des Kreisverbandes dem Landesverband zu.
(2) Für Ladungs- und Versandfristen gilt — soweit vorhanden — das bestätigte
Einlieferungsdatum, andernfalls das Datum des Poststempels.
(3) Sollten Bestimmungen dieser Satzung, aus welchen Gründen auch immer,
unwirksam sein bzw. werden oder Lücken enthalten, so bleibt die
Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle einer unwirksamen
Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als beschlossen, die dem von der
Gesamtkonzeption her Gewollten am nächsten kommt. Hilfsweise und im Falle einer
Satzungslücke findet die Landessatzung, ersatzweise die Bundessatzung, sinngemäß
Anwendung.
(4) Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung (Gründungsversammlung) des
Kreisverbandes Saarbrücken am 07.05.2008 verabschiedet und tritt sofort in
Kraft. Zugleich treten die früheren Satzungen der ehemaligen Kreisverbände
Saarbrücken-Stadt und Saarbrücken-Land damit außer Kraft.
Änderungen beschlossen am 3. September 2022 in Saarbrücken-Brebach
Änderungen beschlossen am 25. Juni 2023 in Saarbrücken-Dudweiler
Anpassung an die Regelungen in der Landessatzung
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